Im Rahmen des Steuerservice erstellen wir internationale Steuererklärungen für:
US-Steuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige: Ausführliche Informationen
Leistungen USA-Steuerservice 14.03.2023
Wir als INTEGRA unterstützen unsere Mandanten nicht nur im Umgang mit den deutschen Steuerbehörden, sondern auch im Umgang mit den Steuerbehörden der USA (Internal Revenue Service, kurz IRS). Neben US-Steuerklärungen für non-residentes (1040NR Erklärungen) und Quellensteuerbefreiungen (W-8BEN) können wir unsere Mandanten auch bei der Beantragung von US-Steuernummern für nicht US-Bürger (ITINs) unterstützen. Hierzu sind wir seit über 10 Jahren von der US-Steuerbehörde zugelassener Certifying Acceptance Agents (CAA), d.h. wir können die für den Antrag (Formular W-7) nötigen Unterlagen auch beglaubigen und den Mandanten damit viele Umwege ersparen. Denn die Beantragung kann für Laien sehr umständlich und beschwerlich sein. Wir als INTEGRA unterstützen unsere Mandanten nicht nur im Umgang mit den deutschen Steuerbehörden, sondern auch im Umgang mit den Steuerbehörden der USA (Internal Revenue Service, kurz IRS). Aufgrund unseres Status als CAA (Certifiying Acceptance Agent) gestaltet sich das Antragsverfahren für Sie viel einfacher und unkomplizierter, da sich der Aufwand bei Ihnen zur Beglaubigung der Umfang stark reduziert. Mehr über den W-7 Antrag zur Beantragung einer ITIN finden Sie hier:
ITIN
Informationen zur ITIN-Beantragung - Fragen gerne an die usa@integra.gmbh
Aufgrund unseres Status als CAA (Certifiying Acceptance Agent) gestaltet sich das Antragsverfahren für Sie viel einfacher und unkomplizierter, da sich bei der US-Finanzbehörde der Umfang der zu prüfenden Antragsunterlagen stark reduziert.
Für die Beantragung oder Erneuerung der US-Steuernummer wird folgendes Ausweisdokument benötigt:
eine sehr gute Kopie Ihres noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepasses
Sofern Sie nicht im Besitz eines Reisepasses sein sollten, sind alternativ vorzulegen:
eine sehr gute Kopie Ihres Personalausweises und eine "internationale Geburtsurkunde"
Die "internationale Geburtsurkunde" erhalten Sie auf Ihrem Geburtsstandesamt
Abschriften deutschsprachiger Geburtsurkunden werden seitens den US-Finanzbehörden nicht anerkannt
Sollten Sie keine "internationale Geburtsurkunde" beibringen können, muss zwingend ein Reisepass vorgelegt werden
Das Ausweisdokument (bzw. die Ausweisdokumente) ist bei uns im Original vorzulegen, so dass wir die Echtheit überprüfen können. Dazu können Sie das Dokument vorab an uns schicken und die Prüfung erfolgt per Videokonferenz oder Sie vereinbaren einen Termin bei uns im Büro und bringen das Ausweisdokument mit. Sollten Sie mehrere ITIN Anträge haben können wir gegen Abrechnung des Mehraufwandes gerne auch zu Ihnen kommen.
Zusätzlich ist der Grund der ITIN Beantragung nachzuweisen, das kann ein US-Steuerformular oder eine US-Steuererklärung, ein Schreiben einer US-Bank, eines US-Steuerberaters, eines Arbeitgebers oder einer Auszahlenden Stelle (withholding agent) in den USA sein.
Eine ITIN wird nur dann zugeteilt, sofern Sie kein Anrecht auf eine US-Sozialversicherungsnummer (Social Security Number; SSN) besitzen.
Eine US-Sozialversicherungsnummer erhalten Sie unter einer der folgenden Voraussetzungen:
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in den USA
US-Staatsbürgerschaft
legal erworbene Aufenthaltsgenehmigung (Alien Registration Card)
US-Visum der Typen F, J, M oder Q und eine Arbeitserlaubnis
Falls Ihnen eine ITIN zugeteilt wird und Sie sich später für eine SSN qualifizieren, kann die ITIN nicht mehr benutzt werden. Ihrerseits muss dann eine SSN beantragt werden.
Die Erteilung einer ITIN ändert nicht Ihren Einwanderungsstatus und stellt auch keine Arbeitserlaubnis in den USA dar. Ebenso ersetzt die ITIN nicht die US-Sozialversicherungsnummer (SSN) und berechtigt Sie nicht zur Inanspruchnahme von US-Sozialleistungen oder US-Steuervorteilen.
Haben Sie Fragen hierzu, dann erreichen Sie unser USA Team unter usa@integra.gmbh.
Versand Steuerformulare K-1 und 8805 für das Steuerjahr 2021 27.02.2023
Das Schreiben beinhaltet:
K-1 für die Bundesebene (Federal Tax Return)
Georgia Form 500 für die Staatenebene (Georgia State Tax Return)
Form 8805 (Quellensteuerbescheinigung)
Fragebogen US-Steuerservice
Versand Steuerformulare K-1 und 8805 für das Steuerjahr 2018 20.09.2019
Das Schreiben beinhaltet:
K-1 für die Bundesebene (Federal Tax Return)
Georgia für die Staatenebene (Georgia State Tax Return)
Form 8805 (Quellensteuerbescheinigung)
Erinnerungsschreiben zur Erneuerung der US-Steuernummer (ITIN) 05.09.2019
Das Schreiben betrifft aktuell Kunden, die unseren "Bayernfonds US-Steuerservice" nutzen.
Rücksendefrist: 30.09.2019
Zur Erneuerung der US-Steuernummer werden folgende Unterlagen benötigt:
das unterschriebene englischsprachige Formular W-7
eine sehr gut lesbare Kopie Ihres mindestens noch 6 Monate gültigen Reisepasses
Sofern Sie keinen Reisepass besitzen sind alternativ folgende Dokument einzureichen:
eine sehr gut lesbare Kopie Ihres aktuell gültigen Personalausweises und eine
„Internationale Geburtsurkunde“. Diese erhalten Sie jederzeit auf dem Geburtsstandesamt (zunehmend auch online möglich). Abschriften deutschsprachiger Geburtsurkunden werden seitens den US-Finanzbehörden nicht anerkannt.
Zusätzliche Informationen:
Sternstunden 14.11.2019
Gutes tun. Anderen helfen. Engagement zeigen.
Wir als Unternehmen unterstützen seit vielen Jahren die „Sternstunden“ und „humedica“
2019 hat die „INTEGRA GmbH“ und das sind „WIR ALLE sowie die KANZLEILEITUNG“ ein „Geschenk mit Herz gespendet !
Wir konnten also an eine Sammelstelle in München 35 Geschenke mit Herz abgeben.
Mehr und mehr Unternehmen zeigen soziale Verantwortung und setzen sich gemeinsam mit „humedica“ gegen Not und Armut ein.
Die Weihnachtsaktion „Geschenk mit Herz“ bietet hierfür eine ganz besondere Plattform, wir werden auch 2020 wieder gerne mit dabei sein, tun Sie es doch auch einmal, vielen Dank.
Finale Staatenliste CRS Meldezeitraum 2018 26.06.2019
Am 26.6.2019 hat das BMF die finale Liste der Staaten veröffentlicht, die für CRS Meldungen für den Zeitraum 2018 berücksichtigt werden müssen.
Die Liste finden Sie hier auf der Seite des BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2019-06-26-automatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG.html?pk_kwd=26.06.2019_Automatischer+Austausch+von+Informationen+%C3%BCber+Finanzkonten+in+Steuersachen+nach+dem+Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz+-+FKAustG&pk_campaign=Newsletter-26.06.2019
Erneuerung US-Steuernummern (ITIN) 26.06.2019
Die US-Finanzbehörde (Internal Revenue Service; IRS) teilt mit, dass zum 31. Dezember 2019 rund eine Millionen weitere US-Steuernummern (Individual Taxpayer Identification Number; ITIN) ihre Gültigkeit verlieren und ab sofort erneut werden müssen. Dies betrifft aktuell US-Steuernummern in deren Mitte folgende Zahlen verwendet wurden: "83", "84", "85", "86", "87".
Wer muss seine US-Steuernummer erneuern?
Steuerpflichtige, die eine US-Steuererklärung (Form 1040NR) einreichen müssen.
Steuerpflichtige, deren US-Steuernummer innerhalb der letzten drei Jahre nicht für eine US-Steuererklärung genutzt wurde, in 2019 aber eine US-Steuererklärung abzugeben ist.
Bereits zum 31. Dezember 2018 sind US-Steuernummern ausgelaufen, in deren Mitte folgende Zahlen verwendet wurden: "73", "74", "75", "76", "77", "81", "82". Diese US-Steuernummern können jederzeit erneuert werden.
Hintergrund: Die US-Finanzbehörden haben in der Vergangenheit festgestellt, dass es eine Vielzahl von Fällen gab, in denen US-Steuernummern missbräuchlich genutzt wurden. Deshalb haben sich die US-Finanzbehörden dazu entschieden, diese nicht mehr - wie früher üblich - mit einer lebenslangen Gültigkeit auszustellen, sondern mit einem Ablaufdatum zu versehen. Zusätzlich wurde festgelegt, dass jährlich bestimmte US-Steuernummern ihre Gültigkeit verlieren.
Neue Anforderungen für EIN-Antrag (Form SS-4) 07.05.2019
Die US-Finanzbehörde hat mit einem Rundschreiben bekanntgegeben, dass künftig für die Beantragung von US-Steuernummern für nichtnatürliche Personen (Employer Identification Number; EIN) zwingend eine US-Steuernummer (SSN; ITIN) der zeichnungsberechtigen Person (Geschäftsführer, Prokurist, Vertreter der Erbengemeinschaft, Stiftungsvorstand etc.) vorliegen muss.
Sollte für die zeichnungsberechtigte Person keine US-Steuernummer vorliegen, so muss diese zwingend zuerst beantragt werden. Erst nach Zuteilung dieser Steuernummer (ITIN) kann die US-Steuernummer für die Firma (EIN) beantragt werden.
Hintergrund: Die US-Finanzbehörde hat im Jahr 2018 festgestellt, dass 2450 beantragte US-Steuernummern (EIN) missbräuchlich verwendet wurden, eine Steigerung der Rate in Höhe von 10 % im Vergleich zum Jahr 2017.
Mehr dazu finden Sie in unserem Bereich EIN oder ITIN oder unter usa@integra.gmbh.
EIN
Informationen EIN-Beantragung
Aufgrund unseres Status als CAA (Certifiying Acceptance Agent) gestaltet sich das Antragsverfahren unkompliziert, da sich bei der US-Finanzbehörde der Umfang der zu prüfenden Antragsunterlagen stark reduziert.
Um die US-Steuernummer für Ihre Firma beantragen zu können, werden vorab lediglich ein paar Daten benötigt:
Name der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft (Anschrift)
Name der/des Geschäftsführers
US-Steuernummer (SSN oder ITIN) der zeichnungsberechtigten Person (weitere Informationen)
Bilanzstichtag
Handelsregisterauszug
Anhand dieser Daten werden die Antragsunterlagen gefertigt und zur Unterschrift übermittelt. Die Dokumente sind nach Unterzeichnung an uns zurückzusenden und werden im Anschluss direkt an die US-Finanzbehörde weitergeleitet. Nach Zuteilung der US-Steuernummer werden wir diese schriftlich mitteilen.
Haben Sie Fragen hierzu, dann erreichen Sie unser USA Team unter usa@integra.gmbh.
ITIN
Informationen zur ITIN-Beantragung - Fragen gerne an die usa@integra.gmbh
Aufgrund unseres Status als CAA (Certifiying Acceptance Agent) gestaltet sich das Antragsverfahren für Sie viel einfacher und unkomplizierter, da sich bei der US-Finanzbehörde der Umfang der zu prüfenden Antragsunterlagen stark reduziert.
Für die Beantragung oder Erneuerung der US-Steuernummer wird folgendes Ausweisdokument benötigt:
eine sehr gute Kopie Ihres noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepasses
Sofern Sie nicht im Besitz eines Reisepasses sein sollten, sind alternativ vorzulegen:
eine sehr gute Kopie Ihres Personalausweises und eine "internationale Geburtsurkunde"
Die "internationale Geburtsurkunde" erhalten Sie auf Ihrem Geburtsstandesamt
Abschriften deutschsprachiger Geburtsurkunden werden seitens den US-Finanzbehörden nicht anerkannt
Sollten Sie keine "internationale Geburtsurkunde" beibringen können, muss zwingend ein Reisepass vorgelegt werden
Das Ausweisdokument (bzw. die Ausweisdokumente) ist bei uns im Original vorzulegen, so dass wir die Echtheit überprüfen können. Dazu können Sie das Dokument vorab an uns schicken und die Prüfung erfolgt per Videokonferenz oder Sie vereinbaren einen Termin bei uns im Büro und bringen das Ausweisdokument mit. Sollten Sie mehrere ITIN Anträge haben können wir gegen Abrechnung des Mehraufwandes gerne auch zu Ihnen kommen.
Zusätzlich ist der Grund der ITIN Beantragung nachzuweisen, das kann ein US-Steuerformular oder eine US-Steuererklärung, ein Schreiben einer US-Bank, eines US-Steuerberaters, eines Arbeitgebers oder einer Auszahlenden Stelle (withholding agent) in den USA sein.
Eine ITIN wird nur dann zugeteilt, sofern Sie kein Anrecht auf eine US-Sozialversicherungsnummer (Social Security Number; SSN) besitzen.
Eine US-Sozialversicherungsnummer erhalten Sie unter einer der folgenden Voraussetzungen:
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in den USA
US-Staatsbürgerschaft
legal erworbene Aufenthaltsgenehmigung (Alien Registration Card)
US-Visum der Typen F, J, M oder Q und eine Arbeitserlaubnis
Falls Ihnen eine ITIN zugeteilt wird und Sie sich später für eine SSN qualifizieren, kann die ITIN nicht mehr benutzt werden. Ihrerseits muss dann eine SSN beantragt werden.
Die Erteilung einer ITIN ändert nicht Ihren Einwanderungsstatus und stellt auch keine Arbeitserlaubnis in den USA dar. Ebenso ersetzt die ITIN nicht die US-Sozialversicherungsnummer (SSN) und berechtigt Sie nicht zur Inanspruchnahme von US-Sozialleistungen oder US-Steuervorteilen.
Haben Sie Fragen hierzu, dann erreichen Sie unser USA Team unter usa@integra.gmbh.
Fondsetablierungskosten Urteil vom 26.04.2018 05.09.2018
Mit Urteil vom 26.04.2018 hat der IV. Senat des BFH (Az IV R 33/15) entschieden, dass die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung mit Inkrafttreten des § 15b EStG nicht mehr angewendet werden kann. Damit ist der sogenannte „Fondserlass“ (BMF vom 20.10.2003) und damit die Aktivierungspflicht für sogenannte „Weichkosten“ (Aufwendungen für: Eigenkapitalvermittlung, Finanzierungsvermittlung, Konzeption, Platzierungsgarantie etc.) für geschlossene Fonds / geschlossene Investment-KG’s nach KAGB, Geschichte und kann (kein Wahlrecht nach Tz. 32 ff. des Urteils) nicht mehr angewendet werden. Nach einer ersten, nicht abschließenden Einschätzung hätte das folgende Auswirkungen:
Alle „Weichkosten“ (s.o.) sind auch steuerlich wieder Werbungskosten/Betriebsausgaben.
Der Verlust in der Anfangsphase steigt auf über 10 %, damit greift die Verlustverrechnungsvorschrift des § 15b EStG.
Es gibt keinen Steuereffekt mehr aus den ggf. bisher geringen Anfangsverlusten von < 10 % in der Anfangsphase.
Dafür bleiben die Gewinne in den Folgejahren steuerfrei, bis die Anfangsverluste aufgebraucht sind. Das ist günstiger, als die Weichkosten aktivieren zu müssen und nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bei Immobilien i.d.R. 50 Jahre) abschreiben zu können. Insbesondere bei einer kürzeren Haltedauer kommen die Verluste viel deutlicher zum Tragen, während bei Immobilienfonds nach Ablauf der Spekulationsfrist ein höherer, aber nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn entsteht, da der Restbuchwert wegen der fehlenden Aktivierung der Weichkosten niedriger ist.
Änderungen aus einer Betriebsprüfung der Anfangsjahre bleiben für den Anleger steuerlich vorerst ohne Zahlungswirkung, da sich Änderungen nur im Verlustvortrag des § 15b EStG abspielen.
Die steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilie sinken, damit auch ein Übertragungsvolumen für § 6b EStG-Fälle.
Das Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit für die Finanzverwaltung noch nicht bindend.
Erleichterungen bei der Einreichung von Berichten nach der KARBV und der KAPrüfbV 04.09.2018
Die BaFin hat Erleichterungen bei der Einreichung von Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Prüfberichten zu Investmentvermögen vorgesehen. Abweichend vom aktuellen § 4 Abs. 1 KARBV ist nunmehr nur noch ein Exemplar in Papierform (bisher zwei) und ein Exemplar elektronisch (CD oder USB-Stick, keine E-Mail) zu übermitteln. § 4 Abs. 1 KARBV wird entsprechend angepasst werden.
Die Neuregelung gilt nicht für Auflösungs- und Abwicklungsberichte und auch nicht für die Prüfberichte zu Kapitalverwaltungsgesellschaften. Hier bleibt es bei den derzeitigen Regelungen (zwei Exemplare in Papierform, ein elektronisches Exemplar).
Steuernachzahlungszinsen 03.09.2018
Mit dem am 25.04.2018 erlassenen Beschluss (IX B 21/18) zweifelt der BFH die Verfassungsrechtlichkeit der erhobenen Zinsen für Steuernachzahlungen an. Den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr hält man für unverhältnismäßig. Davon sind immerhin die erhobenen Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungsjahr 2015 betroffen. Daher empfiehlt es sich, jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2015, gegen die Erhebung etwaiger Nachzahlungszinsen Einspruch einzulegen und „Ruhen des Verfahrens“ oder „Aussetzung der Vollziehung“ (dies ist je nach Fall zu prüfen) zu beantragen.
IRS-Update bezüglich des FATCA-Status von Finanzinstituten (COPA) 24.07.2018
Die US-Steuerbehörde passt seine Onlineauswahlen und Klassifizierungen für FATCA registrierte Finanzinstitute den neuen sowie geänderten Abkommen (Intergovernmental Agreements) an.
Bereits registrierte Finanzinstitute werden per E-Mail dazu aufgefordert, eine „Certification of pre-existing accounts (COPA)“ abzugeben.
Über die Internetseite der US-Finanzbehörde ist die Angabe zur Klassifizierung des Finanzinstituts über eine Auswahl möglicher Angaben zu treffen.
Für bereits registrierte FFI nach Model 1 /Deutschem IGA ist eine weitere Zertifizierung nicht erforderlich.
Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen gerne unser USA-Team.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten 24.07.2018
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten)
Aufwendungen für Instandsetzungs- und übliche Modernisierungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen stellen regelmäßig sofort abziehbare Betriebskosten bzw. Werbungskosten dar. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie Maßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten können gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nicht sofort abgezogen werden, sondern sind als Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nur über die steuerliche Abschreibung über die typisierte Nutzungsdauer des Gebäudes abziehbar. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten auf den Erwerber. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an.
Diese Regelungen gelten auch für Privatpersonen, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 5 EStG).
Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist gesetzlich nicht definiert. Der BFH legt diesen Begriff sehr weit aus. Hierunter sind auch bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an Gebäuden inklusive Einrichtungen beseitigt oder durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Der BFH nennt hierbei ausdrücklich die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge und der Fenster und Dacheindeckung.
Instandsetzungs- u. Modernisierungsmaßnahmen neben originären Herstellungskosten
Ebenso schließt der BFH bauliche Maßnahmen, die zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB zu Anschaffungskosten oder für wesentliche Verbesserungen des Gebäudes zu Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, in den Anwendungskreis des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ein. Nicht einbezogen werden indes Herstellungskosten für echte Erweiterungen (Erhöhung der Nutzfläche) des Gebäudes. Diese Kosten führen grundsätzlich immer zu Herstellungskosten des Gebäudes.
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Diese Aufwendungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese betreffen vor allem die laufende Wartung von technischen Anlagen des Gebäudes (Heizung, Lüftung, Aufzüge und Rolltreppen).
Schönheitsreparaturen
In Abkehr zu einem früheren Urteil zählt der BFH jetzt sämtliche Schönheitsreparaturen zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme. Schönheitsreparaturen können demnach nicht unter Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (s.o.), subsumiert werden, weil sie im Regelfall nicht jährlich vorgenommen werden. Auch ist der bisherige enge räumliche, zeitliche und sachliche Zusammenhang mit einer als einheitlich zu würdigenden Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes ist nicht mehr ausschlaggebend (BFH, Urteil v. 14.6.2016, IX R 25/14).
Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf selbständige Gebäudeteile
Der BFH hat zudem klargestellt, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG führen, bei einem aus mehreren Einheiten gestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbstständigen Gebäudeteil abzustellen ist. Dies gilt, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen und damit steuerlich als selbstständige Wirtschaftsgüter gelten (BFH, Urteil v. 14.6.2016, IX R 25/14).
Bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude ist jedoch auf das Gebäude insgesamt abzustellen, wenn das Gesamtgebäude nicht in unterschiedlicher Weise genutzt wird und somit nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Das ist z. B. der Fall wenn die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses sämtlich zu Wohnzwecken vermietet werden.
Anwendung der alten Grundsätze für Erwerbszeitpunkte vor dem 1. Januar 2017
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können jedoch die bisherigen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Behandlung von Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten und die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung, dass eine gebäudebezogene (und nicht gebäudeteilbezogene) Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist, für Immobilien deren Anschaffung vor dem 1. Januar 2017 erfolgte, weiter angewendet werden.
Ungeplante Maßnahmen
In einer aktuell in 2018 veröffentlichen Entscheidung hat der BFH (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 41/17) hat sich der BFH zu ungeplanten Maßnahmen nach Erwerb der Immobilie geäußert. Demnach führen auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter entstanden sind, zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, soweit sie in den Dreijahreszeitraum fallen und über 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes ausmachen.
Gemäß dem BFH handelt es sich bei der Regelung im § 6 Abs. 1a EStG um eine Regelvermutung, bei der es auf die Kenntnis des Erwerbers über Mängel oder Schäden bei dem Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ankommt. Somit sind auch Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Das Gleiche gilt für Kosten, die zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte, anfallen. Auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Demgegenüber sind Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne "angelegt" war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen. Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht.
Im Ergebnis wurde der Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten durch die aktuelle Rechtsprechung des BFH stark ausgeweitet. Der sofortige Abzug von Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen als Werbungskosten wird hierdurch weiter eingeschränkt.
FATCA-Meldungen für das Meldejahr 2017 19.07.2018
Das Bundeszentralamt für Steuern hat bekanntgegeben, dass die ursprünglich zum 31.07.2018 fälligen FATCA-Meldungen für das Meldejahr 2017 erst zum 31.08.2018 erfolgen müssen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern:
BZSt Allgemeine Information FATCA: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ZusammenfassendeMeldung/zusammenfassendemeldung_node.html#js-toc-entry1
Für weitere Auskünften wenden Sie sich bitte an unser USA-Team.
Erneuerung US-Steuernummern (ITIN) 14.06.2018
Die US-Finanzbehörde (Internal Revenue Service; IRS) teilt mit, dass zum 31. Dezember 2018 rund zwei Millionen weitere US-Steuernummern (Individual Taxpayer Identification Number; ITIN) ihre Gültigkeit verlieren und ab sofort erneut werden müssen. Dies betrifft aktuell US-Steuernummern in deren Mitte folgende Zahlen verwendet wurden: "73", "74", "75", "76", "77", "81", "82".
Wer muss seine US-Steuernummer erneuern?
Steuerpflichtige, die eine US-Steuererklärung (Form 1040NR) einreichen müssen.
Steuerpflichtige, deren US-Steuernummer innerhalb der letzten drei Jahre nicht für eine US-Steuererklärung genutzt wurde, in 2018 aber eine US-Steuererklärung abzugeben ist.
Bereits zum 31. Dezember 2017 sind US-Steuernummern ausgelaufen, in deren Mitte folgende Zahlen verwendet wurden: "70", "71", "72", "78", "79", "80". Diese US-Steuernummern können jederzeit erneuert werden. Hintergrund: Die US-Finanzbehörden haben in der Vergangenheit festgestellt, dass es eine Vielzahl von Fällen gab, in denen US-Steuernummern missbräuchlich genutzt wurden. Deshalb haben sich die US-Finanzbehörden dazu entschieden, diese nicht mehr - wie früher üblich - mit einer lebenslangen Gültigkeit auszustellen, sondern mit einem Ablaufdatum zu versehen. Zusätzlich wurde festgelegt, dass jährlich bestimmte US-Steuernummern ihre Gültigkeit verlieren.
Infobrief FATCA BZSt 26.04.2018
Neuer Infobrief des Bundeszentralamtes für Steuern zu FATCA (Ausgabe 01/2018) liegt vor.
Eine Übermittlung von FATCA-Daten für den Meldezeitraum 2017 wird ab dem 04.06.2018 möglich sein und endet am 31.7.2018 (§ 8 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV).
Außerdem wird auf die geänderten Datensatzbeschreibungen hingewiesen.
Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne unser US-Team, die Ihnen neben Fragen zu FATCA auch bei den Themen rund um W-8-Formulare, US-Steuerklärungen (Form 1040NR) und auch CRS weiterhelfen.
Neues Formular 2848 (Version Januar 2018) 25.01.2018
Die US-Finanzbehörde hat ein neues Formular 2848 zur Verfügung gestellt. Dieses kann auf der Internetseite der US-Finanzbehörde heruntergeladen werden.
Neues Formular W-8IMY (Version Juli 2017) 01.07.2017
Die US-Finanzbehörde hat ein neues Formular W-8IMY zur Verfügung gestellt. Dieses kann auf der Internetseite der US-Finanzbehörde heruntergeladen werden.
Aufschub bei FATCA Meldungen 10.06.2017
Das BMF und das Bundeszentralamt für Steuern teilen mit, dass die Abgabefrist für FATCA Meldungen (Meldezeitraum 31.12.2016) auf den 31.08.2017 verschoben wird. Dies ist nur eine einmalige Verschiebung in diesem Jahr.
Neues Formular W-8IMY (Version Juli 2017) 01.06.2017
Die US-Finanzbehörde hat ein neues Formular W-8BEN-E zur Verfügung gestellt. Dieses kann auf der Internetseite der US-Finanzbehörde heruntergeladen werden.
Versand US-Steuerfragebögen 2018 22.02.2019
Das Schreiben beinhaltet:
US-Steuerfragebogen zur Aktualisierung unserer Daten
Rücksendefrist: 15.03.2019
Versand Steuerformulare K-1 und 8805 für das Steuerjahr 2017 14.09.2018
Das Schreiben beinhaltet:
K-1 für die Bundesebene (Federal Tax Return)
VK-1 für die Staatenebene (Virginia State Tax Return)
Form 8805 (Quellensteuerbescheinigung)
Versand Schreiben zur Erneuerung der US-Steuernummer (ITIN) 13.07.2018
Das Schreiben betrifft aktuell Kunden, die unseren "Bayernfonds US-Steuerservice" nutzen.
Rücksendefrist: 03.08.2018
Zur Erneuerung der US-Steuernummer werden folgende Unterlagen benötigt:
das unterschriebene englischsprachige Formular W-7
eine sehr gut lesbare Kopie Ihres mindestens noch 6 Monate gültigen Reisepasses
Sofern Sie keinen Reisepass besitzen sind alternativ folgende Dokument einzureichen:
eine sehr gut lesbare Kopie Ihres aktuell gültigen Personalausweises und eine
„Internationale Geburtsurkunde“. Diese erhalten Sie jederzeit auf dem Geburtsstandesamt (zunehmend auch online möglich). Abschriften deutschsprachiger Geburtsurkunden werden seitens den US-Finanzbehörden nicht anerkannt.
Versand Schreiben zur Erneuerung der US-Steuernummer (ITIN) 28.06.2018
Das Schreiben betrifft aktuell Kunden, die unseren "Integra US-Steuerservice" nutzen.
Rücksendefrist: 31.08.2018
Zur Erneuerung der US-Steuernummer werden folgende Unterlagen benötigt:
das unterschriebene englischsprachige Formular W-7
eine sehr gut lesbare Kopie Ihres mindestens noch 6 Monate gültigen Reisepasses
Sofern Sie keinen Reisepass besitzen sind alternativ folgende Dokument einzureichen:
eine sehr gut lesbare Kopie Ihres aktuell gültigen Personalausweises und eine
„Internationale Geburtsurkunde“. Diese erhalten Sie jederzeit auf dem Geburtsstandesamt (zunehmend auch online möglich). Abschriften deutschsprachiger Geburtsurkunden werden seitens den US-Finanzbehörden nicht anerkannt.
Erinnerung US-Steuerfragebögen 2017 07.05.2018
Das Schreiben beinhaltet:
US-Steuerfragebogen zur Aktualisierung unserer Daten
Erneuerung der US-Steuervollmacht 2848 für die Steuerjahre 2017-2020
Rücksendefrist: 01.06.2018
Versand US-Steuerfragebögen 2017 02.03.2018
Das Schreiben beinhaltet:
US-Steuerfragebogen zur Aktualisierung unserer Daten
Erneuerung der US-Steuervollmacht 2848 für die Steuerjahre 2017-2020
Rücksendefrist: 23.03.2018
UK-Steuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige: Ausführliche Informationen
Britischer Steuerservice
Im Rahmen unseres Steuerservices bieten wir Anlegern britischer Fonds die Möglichkeit, die steuerlichen Interessen gegenüber der Finanzbehörde zu vertreten.
Der britische Steuerservice beinhaltet die Prüfung der individuellen Steuersituation. Es wird geprüft, ob eine Meldung der Einkünfte am vereinfachten Sammelsteuerverfahren vorgenommen werden kann oder ob die Abgabe einer individuellen Steuererklärung in Großbritannien erforderlich ist.
Individuelle Steuererklärung
Eine individuelle Steuererklärung muss erstellt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Einkünfte aller britischen Beteiligungen überschreiten den Freibetrag
Einkünfte stammen aus verschiedenen Einkunftsarten (z. B. aus Immobilienbeteiligung und Lebensversicherungsbeteiligung)
Die britische Finanzbehörde hat eine individuelle Steuererklärung angefordert
Einreichungsfristen für individuelle Steuererklärungen
Abgabe der Steuererklärung in schriftlicher Form:
Bis zum 31. Oktober des aktuell laufenden Steuerjahres
Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form:
Bis zum 31. Januar des Folgejahres
Steuerfreibeträge
Der persönliche Steuerfreibetrag in Großbritannien ist indexiert und wird jedes Steuerjahr neu angepasst.
Steuerfreibetrag für 2018/2019: GBP 11.850,00
Steuerfreibetrag für 2017/2018: GBP 11.500,00
Steuerfreibetrag für 2016/2017: GBP 11.000,00
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der britischen Finanzbehörde unter https://www.gov.uk/income-tax-rates
Deutsche Steuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige
Deutsche Erbschaftssteuererklärungen
Österreichische Steuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige: Ausführliche Informationen
Österreichischer Steuerservice
Im Rahmen unseres Steuerservices bieten wir Anlegern an, die österreichische Einkommensteuererklärung im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen zu erstellen.
Individuelle Steuererklärung
Eine individuelle Steuererklärung muss erstellt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
Einkünfte aller österreichischen Beteiligungen überschreiten den Freibetrag.
Die österreichische Finanzbehörde hat eine individuelle Steuererklärung angefordert.
Oder Sie haben begründete Erstattungsansprüche aus Steuervorausz
Steuerfreibetrag
Der Steuerfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige beträgt 2.000,00 €.
Einreichungsfristen individuelle Steuererklärung
Abgabe der Steuererklärung in schriftlicher Form:
Bis zum 30. April des Folgejahres
Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form:
Bis zum 30. Juni des Folgejahres bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der österreichischen Finanzbehörde unter https://www.bmf.gv.at